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Whistleblowing

Wir unterstützen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
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Autor: Andreas Sutter

Als externer Compliance-Dienstleister übernehmen wir die komplette Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes. Dafür stellen wir eine hochsichere und webbasierte Hinweisgeberplattform bereit. Die DSGVO-konforme Plattform kann in beliebige Kundenumgebung integriert werden und bietet den Hinweisgebern ein sicheres und einfach zu bedienendes System zur Abwicklung der Meldungen. Unsere laufende Betreuung gewährleistet darüber hinaus die umfassende Begleitung und rechtskonforme Abwicklung der Meldeprozesse.

In unsere Leistungen zur externen Umsetzung und Betreuung des Hinweisgeberschutzgesetzes fließen unsere langjährige Erfahrung aus den Bereichen Informationssicherheits-Management, Datenschutz und Anti- Financial-Crime Services ein.

Was verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Bereits seit dem 2. Juli 2023 ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden Pflicht. Ab dem 17. Dezember gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Arbeitgeber mit mehr als 49 Beschäftigten.

Das HinSchG soll Personen schützen, die innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße des eigenen Unternehmens erlangt haben und diese melden. Damit verpflichtet das Gesetz Unternehmen jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen zu unterbinden. Unternehmen müssen darüber hinaus Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten.

Die wichtigsten Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes auf einen Blick:
  • Gesetzlicher Rechtsschutz für alle hinweisgebenden Personen
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität sowie Meldung der hinweisgebenden Person
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
  • Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich Hinweisgebende wenden können, um Rechtsschutz zu erhalten
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden

Daraus ergeben sich für Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen:
  • Bereitstellung eines Hinweisgeberschutzsystems
  • Verschiedene (DSGVO-konforme) Möglichkeiten der Einreichung von Hinweisen - schriftlich, mündlich oder persönlich
  • Keine aktive Verzögerung oder Ignorierung von Meldungen seitens des Unternehmens
  • Bestätigung des Einganges eines Hinweises innerhalb von sieben Tagen
  • Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers während der Bearbeitung und kein Zugriff unbefugter Dritter auf die Meldung
  • Hinweisgebende müssen spätestens nach drei Monaten über eingeleitete Maßnahmen informiert werden
  • Ergreifung von Folgemaßnahmen wie Prüfung der Stichhaltigkeit und die Veranlassung von Nachforschungen
  • Abstimmung mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) über Einrichtung eines Hinweisgebersystems
  • Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € bei Missachtung des HinSchG

Neben den Schutzmaßnahmen für Hinweisgebende bieten sich für Unternehmen mit dem neuen Gesetz auch die Chance, auf Missstände zu reagieren, Imageschäden abzuwenden und interne Prozesse zu verbessern.

Wir beraten Sie gerne.

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