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Videoüberwachung – ein Datenschutz-Dauerstreitthema

Was es zu beachten gilt
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Autor: Andreas Sutter

Videotechnik zur Überwachung ist inzwischen für jedermann erschwinglich. Umso größer ist die Versuchung, mittels Videoüberwachung die Sicherheit in der eigenen Wohnung oder in einer Wohnanlage zu erhöhen.

Übersehen wird allerdings schnell, dass dabei viele Besonderheiten im Datenschutz zu beachten sind. Das ist auch im privaten Bereich der Fall. Wer lediglich seine eigene Wohnung z. B. zum Schutz vor Einbrechern mit Video überwacht, der muss wegen der sogenannten Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) die DSGVO nicht beachten.

Das hat aber Grenzen in folgenden Fällen:

a) Es gibt einen beruflichen Bezug (und sei es nur der Empfang von beruflicher Post im Homeoffice über eine Video-Klingel).

b) Es werden bei der Videoüberwachung öffentliche Bereiche, etwa die Straße vor der Haustür, mit aufgezeichnet.

Dann sind auch im privaten Bereich alle DSGVO-Pflichten zu beachten. Das sind u. a. die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO (Aushang) oder nach Art. 15 DSGVO (Auskunft auf Anfrage). Die Privatperson haftet auch voll im Sinne der DSGVO und kann auch Ordnungsgelder erhalten. Da der Aushang bzw. die Info nach Art. 13 für den Betroffenen lesbar sein muss, bevor er ins Blickfeld der Kamera gerät, ist dies in der Regel nahezu unmöglich umzusetzen.

Zu den Pflichten kommt dann oft auch die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO mit dem Anbieter, wenn die Daten in der Cloud verarbeitet werden. Auch das ist oft praktisch nicht umsetzbar.

Für den Fall der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche gehen die Pflichten auch der Privatperson sogar noch sehr weit: Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung (wegen Art. 30 Abs. 3 lit. c DSGVO) und damit – kurz festhalten – die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

In der Praxis empfehlen wir daher Schutzmaßnahmen, wie z. B. die physische oder technische Einschränkung des Kamera-Blickfeldes, damit auf gar keinen Fall öffentliche Bereiche erfasst werden.

Die gleiche Problematik gilt für Vermieter bei der Nutzung von Videotechnik in einer Wohnanlage. Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Dresden (Az. 4 U 2490/22) steht dem Mieter einer Wohnanlage beispielsweise ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sein Terrassenbereich von einer Kamera erfasst wird.

Damit eine Videoüberwachung legitim ist, muss sie nicht nur geeignet sein, den gewünschten Zweck zu erreichen, sondern es darf auch keine anderen Mittel und Wege geben. Häufig lässt sich die gewünschte Sicherheit auch mit weniger kritischen Mitteln erreichen.

Dazu bedarf es etwas Fantasie und vielleicht der Unterstützung durch Datenschutz-Profis.

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